Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1950Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch eine von dem anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser, beziehungsweise über diese Luftverkehrsunternehmung demjenigen vertragschließenden Teil oder Staatsangehörigen desselben zustehen, der diese Luftverkehrsunternehmung namhaft gemacht hat, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung gegen die in dem vorstehenden Artikel V vorgesehene Beachtung der Gesetze verstößt oder den aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.Jeder der vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch eine von dem anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser, beziehungsweise über diese Luftverkehrsunternehmung demjenigen vertragschließenden Teil oder Staatsangehörigen desselben zustehen, der diese Luftverkehrsunternehmung namhaft gemacht hat, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung gegen die in dem vorstehenden Artikel römisch fünf vorgesehene Beachtung der Gesetze verstößt oder den aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR12145390
Alte Dokumentnummer
N9195041661L