Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Erster Teil
Gesetzliche Maßeinheiten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden.Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in Paragraph 2, angeführten oder nach Paragraph 2, zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im Paragraph 2, festgelegten oder gemäß Paragraph 3, gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.
(3)Absatz 3,Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist zulässig. Die in § 2 genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in Paragraph 2, genannt sind, ist zulässig. Die in Paragraph 2, genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.
(4)Absatz 4,In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.
(5)Absatz 5,Gesetzliche Maßeinheiten sind:
aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten,
die in § 2 Abs. 3 angeführten Einheiten,die in Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Einheiten,
die gemäß § 3 gebildeten dezimalen Vielfachen und Teile der in den Z 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (§ 2 Abs. 2 Z 16),die gemäß Paragraph 3, gebildeten dezimalen Vielfachen und Teile der in den Ziffer eins bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 16,),
die in § 2 Abs. 5 angeführten Einheiten sowiedie in Paragraph 2, Absatz 5, angeführten Einheiten sowie
die Produkte und Quotienten der in den Z 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (§ 2 Abs. 5 Z 7).die Produkte und Quotienten der in den Ziffer eins bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7,).
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193357