Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf:
das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;
die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232148