Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1951Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung sowie der Angaben über den Gasdruck von Patronen werden von den Beschußämtern (§ 2) überprüft.Die Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung sowie der Angaben über den Gasdruck von Patronen werden von den Beschußämtern (Paragraph 2,) überprüft.
(2)Absatz 2,Erzeuger und Händler sind verpflichtet, die für die Erprobung nach Abs. 1 notwendigen Patronen zur Verfügung zu stellen.Erzeuger und Händler sind verpflichtet, die für die Erprobung nach Absatz eins, notwendigen Patronen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Über Antrag der Erzeuger kann die Erprobung von Patronen auch in deren Erzeugungsstätten vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR12145413
Alte Dokumentnummer
N9195141680L