Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1951Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Beschußämter sind befugt, im Rahmen ihres schießtechnischen Versuchsdienstes Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art zu prüfen sowie physikalisch-technische Untersuchungen auf dem Gebiete des Schießwesens vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Beschußämter sind berechtigt, für diese Versuchstätigkeit vom Antragsteller angemessene Vergütungen einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen Selbstkosten decken.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR12145421
alte Dokumentnummer
N9195141688L