Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
10.05.1958 bis 15.10.1999 — BGBl. Nr. 88/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110.05.195815.10.1999 § → § BGBl. Nr. 88/1977 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999
§ 128.10.195109.05.1958 BGBl. Nr. 224/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.05.1958BGBl. Nr. 88/1977

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind
    1. Litera a
      folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehrläufige Gewehre, Kleinkaliber- und Flobertgewehre;
    2. Litera b
      folgende Faustfeuerwaffen: Revolver, Terzerole, Pistolen aller Art, Gas- und Signalwaffen;
    3. Litera c
      Schußapparate für gewerbliche und industrielle Zwecke, die ein explosives Treibmittel zum Antrieb eines Geschosses oder irgendeines mechanischen Teiles verwenden, wie Viehbetäubungs- und Schlachthausapparate, Bolzensetzapparate u. dgl.
  2. Absatz 2,Das Beschußgesetz findet keine Anwendung auf Knallapparate, aus denen das Verfeuern eines Geschosses nicht möglich ist, ferner auf Handfeuerwaffen für Zimmerstutzenpatronen, Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen, oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden.
  3. Absatz 3,Ferner findet das Beschußgesetz keine Anwendung auf Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die durch eine Wehrmacht oder in deren Auftrag hergestellt, verwendet oder instandgesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden.
  4. Absatz 4,Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse und als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile der Waffe.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 88/1977

Schlagworte





Kleinkalibergewehr, Gaswaffe, Viehbetäubungsapparat

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10011274

Dokumentnummer

NOR12145424

Alte Dokumentnummer

N9195141691L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/224/P1/NOR12145424