Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind
folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehrläufige Gewehre, Kleinkaliber- und Flobertgewehre;
folgende Faustfeuerwaffen: Revolver, Terzerole, Pistolen aller Art, Gas- und Signalwaffen;
Schußapparate für gewerbliche und industrielle Zwecke, die ein explosives Treibmittel zum Antrieb eines Geschosses oder irgendeines mechanischen Teiles verwenden, wie Viehbetäubungs- und Schlachthausapparate, Bolzensetzapparate u. dgl.
(2)Absatz 2,Das Beschußgesetz findet keine Anwendung auf Knallapparate, aus denen das Verfeuern eines Geschosses nicht möglich ist, ferner auf Handfeuerwaffen für Zimmerstutzenpatronen, Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen, oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden.
(3)Absatz 3,Ferner findet das Beschußgesetz keine Anwendung auf Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die durch eine Wehrmacht oder in deren Auftrag hergestellt, verwendet oder instandgesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden.
(4)Absatz 4,Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse und als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile der Waffe.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 88/1977
Schlagworte
Kleinkalibergewehr, Gaswaffe, Viehbetäubungsapparat
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12145424
Alte Dokumentnummer
N9195141691L