Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dem Beschußzeichen der österreichischen Beschußämter sind die entsprechenden Beschußzeichen der öffentlichen Beschußämter jener Staaten gleichzuachten, die der Internationalen Konvention in Brüssel vom 15. Juni 1914, betreffend gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen, angeschlossen sind.
(2)Absatz 2,Die mit solchen Beschußzeichen versehenen Handfeuerwaffen und Gewehrläufe unterliegen bei der Einfuhr nach Österreich keiner neuerlichen Erprobungspflicht.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12145425
Alte Dokumentnummer
N9195141692L