Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/1999Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Beschußämter für die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie von Patronen für Handfeuerwaffen werden in Wien und in Ferlach in Kärnten errichtet.
(2)Absatz 2,Nebenstellen können in Orten erhöhter Produktion von Handfeuerwaffen errichtet werden, sobald der erforderliche Aufwand derselben durch Gebühreneingänge gedeckt ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12145426
Alte Dokumentnummer
N9195141693L