Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 448/1977Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
Als Veränderungen und Instandsetzungen im Sinne des § 8 des Beschußgesetzes sind alle Maßnahmen anzusehen, die eine Herabsetzung der Sicherheit der Waffe verursachen könnten, wie Schwächung durch Anbringung von Zielfernrohren, Veränderungen im Patronenlager oder an der Laufbohrung, ferner Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere durch nachträgliche Wärmebehandlung. Als Veränderungen und Instandsetzungen im Sinne des Paragraph 8, des Beschußgesetzes sind alle Maßnahmen anzusehen, die eine Herabsetzung der Sicherheit der Waffe verursachen könnten, wie Schwächung durch Anbringung von Zielfernrohren, Veränderungen im Patronenlager oder an der Laufbohrung, ferner Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere durch nachträgliche Wärmebehandlung.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12145431
Alte Dokumentnummer
N9195141698L