Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1952Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
Steuerliche Bestimmungen.
§ 9.Paragraph 9,
Der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag bildet bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine Abzugspost. Diese Abzugspost ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn abzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR12145440
Alte Dokumentnummer
N9195239288L