Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1953Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
a)Litera a Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels VII, der durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung oder den durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmungen die erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen.Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels römisch sieben, der durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung oder den durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmungen die erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen.
b)Litera b Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung der im Anhange festgelegten Linien können jedoch diese Unternehmungen zum Nachweis verhalten werden, daß sie in der Lage sind, jenen Erfordernissen zu entsprechen, welche die von den die Betriebsgenehmigung erteilenden Luftfahrtbehörden angewendeten Gesetze und Vorschriften vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40005769