Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1953 — BGBl. Nr. 154/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1953 BGBl. Nr. 154/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1953,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1953BGBl. Nr. 154/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch zwei.

Litera a Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels römisch sieben, der durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung oder den durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmungen die erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen.

Litera b Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung der im Anhange festgelegten Linien können jedoch diese Unternehmungen zum Nachweis verhalten werden, daß sie in der Lage sind, jenen Erfordernissen zu entsprechen, welche die von den die Betriebsgenehmigung erteilenden Luftfahrtbehörden angewendeten Gesetze und Vorschriften vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011276

Dokumentnummer

NOR40005769