Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.09.1953 — BGBl. Nr. 154/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.1953 BGBl. Nr. 154/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1953,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1953BGBl. Nr. 154/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch fünf.

Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb der im Anhange festgelegten Linien anerkannt. Jeder vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen eigenen Staatsangehörigen von dem anderen vertragschließenden Teile oder einem dritten Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011276

Dokumentnummer

NOR40005772