Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1953Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung zu versagen oder eine solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung dem anderen vertragschließenden Teile oder Staatsangehörigen oder Körperschaften eines der vertragschließenden Teile zustehen, die Unternehmung die in Artikel VI genannten Gesetze und Vorschriften oder einen gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII gefällten Schiedsspruch nicht beachtet, den aus dem vorliegenden Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder aufhört, jenen Voraussetzungen zu entsprechen, unter welchen die Berechtigungen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges erteilt worden sind.Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung zu versagen oder eine solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung dem anderen vertragschließenden Teile oder Staatsangehörigen oder Körperschaften eines der vertragschließenden Teile zustehen, die Unternehmung die in Artikel römisch sechs genannten Gesetze und Vorschriften oder einen gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch acht gefällten Schiedsspruch nicht beachtet, den aus dem vorliegenden Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder aufhört, jenen Voraussetzungen zu entsprechen, unter welchen die Berechtigungen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges erteilt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40005774