Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauförderungsgesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Darlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssigzumachen.
(2)Absatz 2,Das Darlehen ist durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Sofern dem zur Sicherung eines Darlehens einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Dokumentnummer
NOR12145457
Alte Dokumentnummer
N9195437668J