Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauförderungsgesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Zahlung von Annuitätenzuschüssen kann eingestellt werden, wenn der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft (Wohnungseigentümer, Bauberechtigte)
die darauf errichtete Baulichkeit nicht in gutem Zustand erhält;
ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung der Landesregierung
zwei oder mehrere Wohnungen miteinander vereinigt,
eine Wohnung in Räume anderer Art, wie insbesondere Büro- oder Geschäftsräume, umwandelt oder widmungswidrig verwendet oder
das Eigenheim oder die Eigentumswohnung zur Gänze an Personen in Bestand gibt oder zur Benützung überläßt, die nicht dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehören oderdas Eigenheim oder die Eigentumswohnung zur Gänze an Personen in Bestand gibt oder zur Benützung überläßt, die nicht dem Personenkreis des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes angehören oder
die Liegenschaft (Wohnungseigentum, Baurecht) im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden an Personen übertragen hat, die in bezug auf die Liegenschaft als Förderungswerber (§ 27) nicht in Betracht kommen können.die Liegenschaft (Wohnungseigentum, Baurecht) im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden an Personen übertragen hat, die in bezug auf die Liegenschaft als Förderungswerber (Paragraph 27,) nicht in Betracht kommen können.
(2)Absatz 2,Wird die geförderte Baulichkeit ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person übertragen, so können die von diesem Zeitpunkt an flüssiggemachten Annuitätenzuschüsse zurückgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Dokumentnummer
NOR12145467
Alte Dokumentnummer
N9195437678J