Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.1955 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 153/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.195531.12.2018 BGBl. Nr. 153/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1955BGBl. Nr. 153/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Zahlung von Annuitätenzuschüssen kann eingestellt werden, wenn der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft (Wohnungseigentümer, Bauberechtigte)
    1. Ziffer eins
      die darauf errichtete Baulichkeit nicht in gutem Zustand erhält;
    2. Ziffer 2
      ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung der Landesregierung
      1. Litera a
        zwei oder mehrere Wohnungen miteinander vereinigt,
      2. Litera b
        eine Wohnung in Räume anderer Art, wie insbesondere Büro- oder Geschäftsräume, umwandelt oder widmungswidrig verwendet oder
      3. Litera c
        das Eigenheim oder die Eigentumswohnung zur Gänze an Personen in Bestand gibt oder zur Benützung überläßt, die nicht dem Personenkreis des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes angehören oder
    3. Ziffer 3
      die Liegenschaft (Wohnungseigentum, Baurecht) im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden an Personen übertragen hat, die in bezug auf die Liegenschaft als Förderungswerber (Paragraph 27,) nicht in Betracht kommen können.
  2. Absatz 2,Wird die geförderte Baulichkeit ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person übertragen, so können die von diesem Zeitpunkt an flüssiggemachten Annuitätenzuschüsse zurückgefordert werden.

Schlagworte

Büroraum

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145467

Alte Dokumentnummer

N9195437678J