Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauförderungsgesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Eigentumsbeschränkung.
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wurde die Errichtung einer Baulichkeit durch Gewährung eines Darlehens, durch Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen oder durch Gewährung eines Baukostenzuschusses gefördert, so hat der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer, Bauberechtigte) ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes im Grundbuch einverleiben zu lassen; dieses Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte.
(2)Absatz 2,Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Miteigentum, Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Die Zustimmung ist zu verweigern,
wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung dieses (diese) nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses benötigt,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 828/1992)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 828 aus 1992,) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1972)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1972,) wenn auf der Liegenschaft ein Wohnhaus errichtet ist, dessen Wohnungen zur Vermietung bestimmt sind und der Bewerber weder eine Gemeinde noch eine gemeinnützige Bauvereinigung ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Dokumentnummer
NOR12145470
Alte Dokumentnummer
N9195437681J