Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1955 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 153/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.195531.12.2018 BGBl. Nr. 153/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1955BGBl. Nr. 153/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Begriffsbestimmungen.

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

  1. Ziffer eins
    als Wohnhaus eine Baulichkeit mit einer oder mehreren Klein- oder Mittelwohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche der Baulichkeit auf Klein- oder Mittelwohnungen (Ledigen- oder Lehrlingsheime) entfallen;
  2. Ziffer 2
    als Eigenheim ein Wohnhaus mit einer Klein- oder Mittelwohnung;
  3. Ziffer 3
    als Kleinwohnung eine baulich in sich abgeschlossene, einfach ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht mehr als 90 m2 beträgt; dieses Ausmaß erhöht sich bis auf 110 m2, wenn die Kleinwohnung für die Unterbringung einer Familie mit mehr als einem im gemeinsamen Haushalte lebenden Kinde bestimmt ist;
  4. Ziffer 4
    als Mittelwohnung eine Wohnung der in Ziffer 3, genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über die in Ziffer 3, für Kleinwohnungen vorgesehenen Ausmaße hinausgeht, aber 130 m2 nicht übersteigt;
  5. Ziffer 5
    als Nutzfläche die Gesamtgrundfläche der Wohnung abzüglich der Wandstärken; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
  6. Ziffer 6
    als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung der im Paragraph eins, Absatz eins und 2 bezeichneten Wohnungen, Heime und Geschäftsräume ausschließlich der Grundbeschaffungs- und Aufschließungskosten.

Schlagworte

Kleinwohnung, Ledigenheim, Kellerraum, Grundbeschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145446

Alte Dokumentnummer

N9195437657J