Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauförderungsgesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Begriffsbestimmungen.
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
als Wohnhaus eine Baulichkeit mit einer oder mehreren Klein- oder Mittelwohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche der Baulichkeit auf Klein- oder Mittelwohnungen (Ledigen- oder Lehrlingsheime) entfallen;
als Eigenheim ein Wohnhaus mit einer Klein- oder Mittelwohnung;
als Kleinwohnung eine baulich in sich abgeschlossene, einfach ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht mehr als 90 m2 beträgt; dieses Ausmaß erhöht sich bis auf 110 m2, wenn die Kleinwohnung für die Unterbringung einer Familie mit mehr als einem im gemeinsamen Haushalte lebenden Kinde bestimmt ist;
als Mittelwohnung eine Wohnung der in Z 3 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über die in Z 3 für Kleinwohnungen vorgesehenen Ausmaße hinausgeht, aber 130 m2 nicht übersteigt;als Mittelwohnung eine Wohnung der in Ziffer 3, genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über die in Ziffer 3, für Kleinwohnungen vorgesehenen Ausmaße hinausgeht, aber 130 m2 nicht übersteigt;
als Nutzfläche die Gesamtgrundfläche der Wohnung abzüglich der Wandstärken; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen, Heime und Geschäftsräume ausschließlich der Grundbeschaffungs- und Aufschließungskosten.als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung der im Paragraph eins, Absatz eins und 2 bezeichneten Wohnungen, Heime und Geschäftsräume ausschließlich der Grundbeschaffungs- und Aufschließungskosten.
Schlagworte
Kleinwohnung, Ledigenheim, Kellerraum, Grundbeschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Dokumentnummer
NOR12145446
Alte Dokumentnummer
N9195437657J