Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
18.07.1962 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3618.07.196231.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

18.07.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

SECHSTER TEIL.

Gebührenbefreiung.

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Eingaben unterliegen nicht den Stempelgebühren.
  2. Absatz 2,Die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
  3. Absatz 3,Die Gebührenbefreiung nach Absatz 2, gilt auch für die Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von Ledigen- und Lehrlingsheimen, die auf Grund von Landesgesetzen durch die Länder oder durch Fonds, deren Abgang die Länder zu decken haben, erfolgt.

Schlagworte

Kleinwohnung, Ledigenheim

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145480

Alte Dokumentnummer

N9195437691J