Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1955 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 153/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.195531.12.2018 BGBl. Nr. 153/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1955BGBl. Nr. 153/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Leistungen der Länder.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Länder dürfen die Bundesmittel nur dann zur Förderung verwenden, wenn sie selbst aus Landesmitteln Beträge bereitstellen und für die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwenden, die mindestens die Hälfte der Bundesmittel erreichen.
  2. Absatz 2,Insoweit ein Land die im Absatz eins, vorgesehene Bedingung nicht erfüllt, hat es die Bundesmittel auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen längstens binnen sechs Monaten zurückzuerstatten. Diese Mittel sind den übrigen Ländern für Förderungsmaßnahmen nach einem vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, aufzustellenden Schlüssel zuzuteilen; das gleiche gilt, wenn auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, Bundesmittel an einzelne Länder nicht zugeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145450

Alte Dokumentnummer

N9195437661J