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Art. 6

Fassungen
ab 11.11.1953 — BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.11.1953 BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 6.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.11.1953BGBl. Nr. 72/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch sechs

Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitsscheine, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb der vereinbarten Linien anerkannt. Jeder vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011281

Dokumentnummer

NOR40084345

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.11.1953BGBl. Nr. 72/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch sieben

Ziffer eins Die Gesetze und Vorschriften, welche auf dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles den Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus demselben, oder den Betrieb dieser Luftfahrzeuge auf diesem Gebiet regeln, finden auf die Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Unternehmung des anderen vertragschließenden Teiles Anwendung.

Ziffer 2 Die Gesetze und Vorschriften, welche auf dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles den Eintritt, Aufenthalt oder Austritt der Besatzungen, Fluggäste, Post und Waren regeln, sowie jene, welche die verschiedenen Formalitäten der Kontrolle, die Einwanderung, das Paß- und Zollwesen und die Quarantäne betreffen, finden auf die Besatzungen, Fluggäste, Post und Waren, welche von den Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Unternehmung des anderen vertragschließenden Teiles befördert werden, Anwendung, solange sich diese innerhalb des genannten Gebietes befinden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011281

Dokumentnummer

NOR40084346