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Art. 2

Fassungen
ab 11.11.1953 — BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.11.1953 BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.11.1953BGBl. Nr. 72/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch zwei

Ziffer eins Jede dieser Linien kann in Betrieb genommen werden, sobald der vertragschließende Teil, dem die im Anhange umschriebenen Rechte gewährt werden, zu diesem Zwecke eine Luftverkehrsunternehmung namhaft gemacht hat. Die Luftfahrtbehörde des vertragschließenden Teiles, welcher diese Rechte gewährt; erteilt unverzüglich und vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 2 und des Artikels römisch acht der namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung.

Ziffer 2 Vor Erteilung der Genehmigung zum Betriebe der vereinbarten Linien kann jedoch die namhaft gemachte Unternehmung verhalten werden, der zur Erteilung der Betriebsgenehmigung zuständigen Luftfahrtbehörde den Nachweis zu erbringen, daß sie die durch die Gesetze und Vorschriften, welche diese Behörde regelmäßig anwendet, vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011282

Dokumentnummer

NOR40084324