Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 11.11.1953 — BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute11.11.1953 BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

11.11.1953BGBl. Nr. 72/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch acht

Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung zu versagen oder sie zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentumsrechts und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung dem einen oder dem anderen vertragschließenden Teil zustehen oder sich in den Händen von Angehörigen derselben befinden, oder wenn diese Unternehmung den aus dem vorliegenden Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011282

Dokumentnummer

NOR40084330