Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.
Erteilung und Erlöschen der Bewilligung.
§ 1. Amateurfunkstellen sind Funkanlagen, die aus persönlicher Neigung zur Funktechnik oder zum Funkbetrieb und nicht in Verfolgung anderer Zwecke errichtet und betrieben werden. Paragraph eins, Amateurfunkstellen sind Funkanlagen, die aus persönlicher Neigung zur Funktechnik oder zum Funkbetrieb und nicht in Verfolgung anderer Zwecke errichtet und betrieben werden.
Dokumentnummer
NOR12145486
Alte Dokumentnummer
N9195441699L