Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.04.1994 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.04.199431.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Abschnitt römisch zwei.

Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Paragraph 11, (1) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) ist durch Ablegung einer Prüfung vor einer der bei den Fernmeldebüros römisch eins. Instanz eingesetzten Prüfungskommissionen zu erbringen.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Jede Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden aus dem Stand der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung ausgewählt. Sie scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzung für ihre Bestellung entfällt. Für den Rest der Funktionsdauer sind neue Mitglieder zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist öffentlich und hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. Litera a
      Rechtliche Bestimmungen:
      Fernmeldegesetz,
      Amateurfunkverordnung,
      einschlägige Bestimmungen des jeweils geltenden Internationalen
      Fernmeldevertrages und der Vollzugsordnung für den Funkdienst.
    2. Litera b
      Sende- und Empfangstechnik:
      Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik, Wirkung der Röhren und der Schaltelemente,
      Grundzüge der Schaltung, des Aufbaues und der Wirkungsweise von
      Sende- und Empfangsgeräten sowie von Nebeneinrichtungen,
      einschlägige Sicherheitsvorschriften.
    3. Litera c
      Betrieb und Fertigkeiten:
      Morsen (Geben und Nehmen) eines verschlüsselten Textes durch
      3 Minuten, im Tempo von 60 Zeichen pro Minute,
      Handhabung der Funkgeräte,
      Abwicklung des Amateurfunkverkehrs,
      Abkürzungen und Code,
      Führung des Funktagebuches.
  3. Absatz 4,Die Prüfung kann auch ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt werden.
  4. Absatz 5,Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat je einen der unter Absatz 3, angegebenen Gegenstände zu prüfen.
  5. Absatz 6,Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Personen, die durch ihre nachgewiesene Vorbildung und Betätigung die Gewähr bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, auf Antrag von der Ablegung der Prüfung gänzlich oder in einzelnen Gegenständen befreien.

Schlagworte

Sendetechnik, Sendegerät

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145496

Alte Dokumentnummer

N9195441709L