Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 12. (1) Zur Ablegung der Prüfung können Personen zugelassen werden, die ihren Wohnsitz im Inland haben und mindestens 16 Jahre alt sind.Paragraph 12, (1) Zur Ablegung der Prüfung können Personen zugelassen werden, die ihren Wohnsitz im Inland haben und mindestens 16 Jahre alt sind.
(2)Absatz 2,Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro I. Instanz anzusuchen.Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz anzusuchen.
(3)Absatz 3,Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die nach Abs. 2 jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro I. Instanz.Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die nach Absatz 2, jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz.
(4)Absatz 4,Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe der Zahl der Prüfungswerber festzusetzen. Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig höchstens vier Teilnehmer geprüft werden.
Dokumentnummer
NOR12145497
Alte Dokumentnummer
N9195441710L