Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.04.1994 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.04.199431.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 12, (1) Zur Ablegung der Prüfung können Personen zugelassen werden, die ihren Wohnsitz im Inland haben und mindestens 16 Jahre alt sind.

  1. Absatz 2,Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz anzusuchen.
  2. Absatz 3,Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die nach Absatz 2, jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz.
  3. Absatz 4,Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe der Zahl der Prüfungswerber festzusetzen. Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig höchstens vier Teilnehmer geprüft werden.

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145497

Alte Dokumentnummer

N9195441710L