Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 13. (1) Die Prüfungskommission entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung der Prüfungsgegenstände (§ 11 Abs. 3) gewonnen hat. Hiebei kommt jedem Mitglied eine Stimme zu.Paragraph 13, (1) Die Prüfungskommission entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung der Prüfungsgegenstände (Paragraph 11, Absatz 3,) gewonnen hat. Hiebei kommt jedem Mitglied eine Stimme zu.
(2)Absatz 2,Über den Erfolg der Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf eine neuerliche Ablegung der Prüfung nicht zulässig ist. Die Prüfung darf innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nur zweimal wiederholt werden.
(3)Absatz 3,Wurde die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt, ist dies im Zeugnis zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12145498
Alte Dokumentnummer
N9195441711L