Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.06.1972 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.06.197231.01.1999 BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 30/1954

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 13, (1) Die Prüfungskommission entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung der Prüfungsgegenstände (Paragraph 11, Absatz 3,) gewonnen hat. Hiebei kommt jedem Mitglied eine Stimme zu.

  1. Absatz 2,Über den Erfolg der Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf eine neuerliche Ablegung der Prüfung nicht zulässig ist. Die Prüfung darf innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nur zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 3,Wurde die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt, ist dies im Zeugnis zu vermerken.

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145498

Alte Dokumentnummer

N9195441711L