Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Abschnitt III.Abschnitt römisch drei.
Technische und betriebliche Bestimmungen.
§ 14. Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß jede Gefährdung und Störung des Betriebes einer anderen Fernmeldeanlage ausgeschlossen ist. Paragraph 14, Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß jede Gefährdung und Störung des Betriebes einer anderen Fernmeldeanlage ausgeschlossen ist.
Dokumentnummer
NOR12145499
Alte Dokumentnummer
N9195441712L