Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.04.1994 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.04.199431.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 16, (1) Die Bewilligung kann für folgende Sendearten erteilt werden:

                                                        Kennzeichen

  Telegraphie, amplitudenmodulierte Tastung ohne

               hörbare Frequenz ............................ A1

  Telegraphie, amplitudenmodulierte Tastung unter

               Verwendung einer hörbaren Frequenz .......... A2

  Telegraphie, frequenz- oder phasenmodulierte Tastung

               ohne hörbare Frequenz ....................... F1

  Telegraphie, frequenz- oder phasenmodulierte Tastung

               unter Verwendung einer hörbaren Frequenz .... F2

  Telegraphie, pulsmodulierte Tastung ohne hörbare Frequenz  P1

  Telegraphie, pulsmodulierte Tastung unter Verwendung

               einer hörbaren Frequenz ..................... P2

  Fernsprechen, amplitudenmodulierte Aussendung ............ A3

  Fernsprechen, frequenz- oder phasenmodulierte Aussendung . F3

  Fernsprechen, pulsmodulierte Aussendung .................. P3

  Fernsehen (nur Bild) amplitudenmodulierte Aussendung ..... A5

Auf Frequenzen unter 300 MHz sind nur die Sendearten A 1, A 2, A 3,

F 1, F 2, F 3 zugelassen.

  1. Absatz 2,Personen, die die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt haben, darf die Bewilligung nur für die Sendearten A 3, F 3 und A 5 erteilt werden.
  2. Absatz 3,Die Verwendung gedämpfter Schwingungen oder von Einrichtungen, die geeignet sind, die Verständlichkeit der Sprache zu beschränken, sowie die Mehrfachausnützung der Aussendung ist nicht zulässig. Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
  3. Absatz 4,Der Amateurfunkverkehr darf nur auf den von den Fernmeldebüros hiefür festgesetzten Frequenzbändern abgewickelt werden.
  4. Absatz 5,Auf allen Frequenzbändern, die nicht ausschließlich für den Amateurfunkverkehr, sondern auch für einen anderen Funkverkehr vorgesehen sind, darf die maximale Sendeleistung 50 Watt nicht überschreiten.

  (6) Die Bandbreite ist auf das für die verwendete Sendeart

notwendige Ausmaß zu beschränken und darf bei Frequenzen

       zwischen   3 und   30 MHz ...      7 kHz

       zwischen  30 und  300 MHz ...     40 kHz

       zwischen 300 und 3000 MHz ...  1.000 kHz

       über 3000 MHz ............... 10.000 kHz

nicht überschreiten. Bei der Sendeart A5 darf die Bandbreite bei Verwendung der Frequenzen zwischen 300 und 3000 MHz bis zu 9000 kHz betragen.

  1. Absatz 7,Innerhalb der dem Amateurfunkverkehr zugewiesenen Frequenzbänder besteht keine Bindung an eine bestimmte Frequenz, doch muß die gesamte Bandbreite der Aussendung innerhalb des jeweils gewählten Frequenzbandes liegen. Es dürfen jedoch nur jene Frequenzen benützt werden, für die geeignete Kontrollgeräte (Paragraph 15,) vorhanden sind.

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145501

Alte Dokumentnummer

N9195441714L