Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
Text
§ 16. (1) Die Bewilligung kann für folgende Sendearten erteilt werden:Paragraph 16, (1) Die Bewilligung kann für folgende Sendearten erteilt werden:
Kennzeichen
Telegraphie, amplitudenmodulierte Tastung ohne
hörbare Frequenz ............................ A1
Telegraphie, amplitudenmodulierte Tastung unter
Verwendung einer hörbaren Frequenz .......... A2
Telegraphie, frequenz- oder phasenmodulierte Tastung
ohne hörbare Frequenz ....................... F1
Telegraphie, frequenz- oder phasenmodulierte Tastung
unter Verwendung einer hörbaren Frequenz .... F2
Telegraphie, pulsmodulierte Tastung ohne hörbare Frequenz P1
Telegraphie, pulsmodulierte Tastung unter Verwendung
einer hörbaren Frequenz ..................... P2
Fernsprechen, amplitudenmodulierte Aussendung ............ A3
Fernsprechen, frequenz- oder phasenmodulierte Aussendung . F3
Fernsprechen, pulsmodulierte Aussendung .................. P3
Fernsehen (nur Bild) amplitudenmodulierte Aussendung ..... A5
Auf Frequenzen unter 300 MHz sind nur die Sendearten A 1, A 2, A 3,
F 1, F 2, F 3 zugelassen.
(2)Absatz 2,Personen, die die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt haben, darf die Bewilligung nur für die Sendearten A 3, F 3 und A 5 erteilt werden.
(3)Absatz 3,Die Verwendung gedämpfter Schwingungen oder von Einrichtungen, die geeignet sind, die Verständlichkeit der Sprache zu beschränken, sowie die Mehrfachausnützung der Aussendung ist nicht zulässig. Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(4)Absatz 4,Der Amateurfunkverkehr darf nur auf den von den Fernmeldebüros hiefür festgesetzten Frequenzbändern abgewickelt werden.
(5)Absatz 5,Auf allen Frequenzbändern, die nicht ausschließlich für den Amateurfunkverkehr, sondern auch für einen anderen Funkverkehr vorgesehen sind, darf die maximale Sendeleistung 50 Watt nicht überschreiten.
(6) Die Bandbreite ist auf das für die verwendete Sendeart
notwendige Ausmaß zu beschränken und darf bei Frequenzen
zwischen 3 und 30 MHz ... 7 kHz
zwischen 30 und 300 MHz ... 40 kHz
zwischen 300 und 3000 MHz ... 1.000 kHz
über 3000 MHz ............... 10.000 kHz
nicht überschreiten. Bei der Sendeart A5 darf die Bandbreite bei Verwendung der Frequenzen zwischen 300 und 3000 MHz bis zu 9000 kHz betragen.
(7)Absatz 7,Innerhalb der dem Amateurfunkverkehr zugewiesenen Frequenzbänder besteht keine Bindung an eine bestimmte Frequenz, doch muß die gesamte Bandbreite der Aussendung innerhalb des jeweils gewählten Frequenzbandes liegen. Es dürfen jedoch nur jene Frequenzen benützt werden, für die geeignete Kontrollgeräte (§ 15) vorhanden sind.Innerhalb der dem Amateurfunkverkehr zugewiesenen Frequenzbänder besteht keine Bindung an eine bestimmte Frequenz, doch muß die gesamte Bandbreite der Aussendung innerhalb des jeweils gewählten Frequenzbandes liegen. Es dürfen jedoch nur jene Frequenzen benützt werden, für die geeignete Kontrollgeräte (Paragraph 15,) vorhanden sind.