Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.06.1972 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.06.197231.01.1999 BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 30/1954

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 17, (1) Die Aussendungen sind auf Übertragungsversuche, auf technische und betriebliche Mitteilungen über deren Durchführung sowie auf Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Beförderung durch die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen billigerweise nicht verlangt werden kann, zu beschränken.

  1. Absatz 2,Die Übertragung von Musik ist nur in dem Ausmaß gestattet, als dies für die technische Beurteilung der Aussendung notwendig ist.
  2. Absatz 3,Die Benützung von Amateurfunkstellen zur Übermittlung von anderen als den im Absatz eins, angeführten Nachrichten ist nur nach Maßgabe des Paragraph 22, zulässig.

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145502

Alte Dokumentnummer

N9195441715L