Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 18. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Die international gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen gelten als offene Sprache.Paragraph 18, (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Die international gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen gelten als offene Sprache.
(2)Absatz 2,Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
Dokumentnummer
NOR12145503
Alte Dokumentnummer
N9195441716L