Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 19. (1) Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden. Ergibt sich während des Verkehrs, daß dieser mit einer nicht bewilligten Gegenstation aufgenommen wurde, ist die Verbindung sofort abzubrechen.Paragraph 19, (1) Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden. Ergibt sich während des Verkehrs, daß dieser mit einer nicht bewilligten Gegenstation aufgenommen wurde, ist die Verbindung sofort abzubrechen.
(2)Absatz 2,Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Länder, die ein Verbot des Amateurfunkverkehrs mit Österreich bekanntgegeben haben, ist nicht zulässig.
Dokumentnummer
NOR12145504
Alte Dokumentnummer
N9195441717L