Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Amateurfunkstellen kann Personen erteilt werden, dieParagraph 2, (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Amateurfunkstellen kann Personen erteilt werden, die
ihren Wohnsitz im Inland haben,
mindestens 16 Jahre alt sind und
die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben.
(2)Absatz 2,Minderjährige haben außerdem eine Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen, mit der dieser die Haftung für alle auf Grund der erteilten Bewilligung sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) übernimmt.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung kann auch Amateurvereinen erteilt werden, wenn diese eine Person namhaft machen, die für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen verantwortlich ist. Diese Person muß österreichischer Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 11 Abs. 1 nachgewiesen haben.Die Bewilligung kann auch Amateurvereinen erteilt werden, wenn diese eine Person namhaft machen, die für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen verantwortlich ist. Diese Person muß österreichischer Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Paragraph 11, Absatz eins, nachgewiesen haben.
Dokumentnummer
NOR12145487
Alte Dokumentnummer
N9195441700L