Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1972 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197231.01.1999 BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 30/1954

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 2, (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Amateurfunkstellen kann Personen erteilt werden, die

  1. Litera a
    ihren Wohnsitz im Inland haben,
  2. Litera b
    mindestens 16 Jahre alt sind und
  3. Litera c
    die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben.
  1. Absatz 2,Minderjährige haben außerdem eine Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen, mit der dieser die Haftung für alle auf Grund der erteilten Bewilligung sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) übernimmt.
  2. Absatz 3,Die Bewilligung kann auch Amateurvereinen erteilt werden, wenn diese eine Person namhaft machen, die für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen verantwortlich ist. Diese Person muß österreichischer Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Paragraph 11, Absatz eins, nachgewiesen haben.

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145487

Alte Dokumentnummer

N9195441700L