Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 20. (1) Bei Erteilung der Bewilligung ist ein Rufzeichen zuzuweisen.Paragraph 20, (1) Bei Erteilung der Bewilligung ist ein Rufzeichen zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen darf nicht verwendet werden.
(3)Absatz 3,Das Rufzeichen ist zu Beginn und vor Beendigung sowie wiederholt während der Aussendung durchzugeben.
Dokumentnummer
NOR12145505
Alte Dokumentnummer
N9195441718L