Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 21. Der Inhaber der Bewilligung kann Personen, die den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 11 Abs. 1 erbracht haben, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle gestatten. Personen, die die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt haben, dürfen jedoch nur die Sendeart A3, F3, und A5 verwenden. Für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen bleibt der Inhaber der Bewilligung verantwortlich. Paragraph 21, Der Inhaber der Bewilligung kann Personen, die den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Paragraph 11, Absatz eins, erbracht haben, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle gestatten. Personen, die die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt haben, dürfen jedoch nur die Sendeart A3, F3, und A5 verwenden. Für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen bleibt der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.
Dokumentnummer
NOR12145506
Alte Dokumentnummer
N9195441719L