Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.06.1972 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.06.197231.01.1999 BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 30/1954

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 22, (1) Bei Empfang von Notrufen ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufs zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich die Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.

  1. Absatz 2,Von Amateurfunkstellen dürfen auch Nachrichten zum Schutz menschlichen Lebens übermittelt werden wenn deren Beförderung über die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen nicht möglich ist oder ihren Zweck verfehlen würde.

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145507

Alte Dokumentnummer

N9195441720L