Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 22. (1) Bei Empfang von Notrufen ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufs zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich die Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.Paragraph 22, (1) Bei Empfang von Notrufen ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufs zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich die Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.
(2)Absatz 2,Von Amateurfunkstellen dürfen auch Nachrichten zum Schutz menschlichen Lebens übermittelt werden wenn deren Beförderung über die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen nicht möglich ist oder ihren Zweck verfehlen würde.
Dokumentnummer
NOR12145507
Alte Dokumentnummer
N9195441720L