Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.06.1972 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.06.197231.01.1999 BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 30/1954

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 23, (1) Bei jeder Amateurfunkstelle ist ein Funktagebuch zu führen.

  1. Absatz 2,In das Funktagebuch ist jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen:
    1. Litera a
      Anfangs- und Endzeit,
    2. Litera b
      Rufzeichen der Gegenstation beziehungsweise bei einem Ruf an alle „CQ'',
    3. Litera c
      Frequenz,
    4. Litera d
      Sendeort,
    5. Litera e
      Standortangabe (bei beweglichen Amateurfunkstellen),
    6. Litera f
      Unterschrift des Inhabers der Bewilligung beziehungsweise der nach Paragraph 2, Absatz 3, verantwortlichen Person, im Falle der Mitbenützung auch der Person, die die Funkanlage betrieben hat.
    Bei einem Funkverkehr nach Paragraph 22, ist auch der genaue Text der Nachricht einzutragen.
  2. Absatz 3,Die Eintragungen haben fortlaufend zu erfolgen und sind mit Tinte oder Tintenstift vorzunehmen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.
  3. Absatz 4,Der Inhaber der Bewilligung hat das Funktagebuch nach der letzten Eintragung durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Anfangszeit

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145508

Alte Dokumentnummer

N9195441721L