Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 23. (1) Bei jeder Amateurfunkstelle ist ein Funktagebuch zu führen.Paragraph 23, (1) Bei jeder Amateurfunkstelle ist ein Funktagebuch zu führen.
(2)Absatz 2,In das Funktagebuch ist jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen:
Rufzeichen der Gegenstation beziehungsweise bei einem Ruf an alle „CQ'',
Standortangabe (bei beweglichen Amateurfunkstellen),
Unterschrift des Inhabers der Bewilligung beziehungsweise der nach § 2 Abs. 3 verantwortlichen Person, im Falle der Mitbenützung auch der Person, die die Funkanlage betrieben hat.Unterschrift des Inhabers der Bewilligung beziehungsweise der nach Paragraph 2, Absatz 3, verantwortlichen Person, im Falle der Mitbenützung auch der Person, die die Funkanlage betrieben hat.
Bei einem Funkverkehr nach § 22 ist auch der genaue Text der Nachricht einzutragen.Bei einem Funkverkehr nach Paragraph 22, ist auch der genaue Text der Nachricht einzutragen.
(3)Absatz 3,Die Eintragungen haben fortlaufend zu erfolgen und sind mit Tinte oder Tintenstift vorzunehmen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.
(4)Absatz 4,Der Inhaber der Bewilligung hat das Funktagebuch nach der letzten Eintragung durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12145508
Alte Dokumentnummer
N9195441721L