Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 25. Die Verwendung einer anderen als der bewilligten Sendeort oder, sofern es sich nicht um eine bewegliche Amateurfunkstelle handelt, jede Änderung des Standortes der Funkanlage bedarf der Bewilligung der jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro I. Instanz. Paragraph 25, Die Verwendung einer anderen als der bewilligten Sendeort oder, sofern es sich nicht um eine bewegliche Amateurfunkstelle handelt, jede Änderung des Standortes der Funkanlage bedarf der Bewilligung der jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz.
Dokumentnummer
NOR12145510
Alte Dokumentnummer
N9195441723L