Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 3. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei der für den beabsichtigten Standort der Funkanlage jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro I. Instanz schriftlich einzubringen. Handelt es sich um eine bewegliche Amateurfunkstelle, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers.Paragraph 3, (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei der für den beabsichtigten Standort der Funkanlage jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz schriftlich einzubringen. Handelt es sich um eine bewegliche Amateurfunkstelle, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; bei Anträgen von Amateurvereinen Name und Sitz des Vereines sowie Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der nach § 2 Abs. 3 namhaft gemachten Person;Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; bei Anträgen von Amateurvereinen Name und Sitz des Vereines sowie Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der nach Paragraph 2, Absatz 3, namhaft gemachten Person;
beabsichtigter Standort der Amateurfunkstelle; bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll;
beabsichtigte maximale Sendeleistung (§.5);beabsichtigte maximale Sendeleistung (Paragraph 5,);
die in Aussicht genommenen Sendearten nach § 16 Abs. 1;die in Aussicht genommenen Sendearten nach Paragraph 16, Absatz eins,;
die technischen Daten der zur Verwendung gelangenden Kontrollgeräte (§ 15);die technischen Daten der zur Verwendung gelangenden Kontrollgeräte (Paragraph 15,);
Tag und Ort der Ablegung der nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Prüfung;Tag und Ort der Ablegung der nach Paragraph 11, Absatz eins, erforderlichen Prüfung;
Nummer und Tag der Ausstellung der auf den Namen des Antragstellers lautenden Bewilligung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage (§ 8).Nummer und Tag der Ausstellung der auf den Namen des Antragstellers lautenden Bewilligung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage (Paragraph 8,).
Dokumentnummer
NOR12145488
Alte Dokumentnummer
N9195441701L