Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.1994 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.199431.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 3, (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei der für den beabsichtigten Standort der Funkanlage jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz schriftlich einzubringen. Handelt es sich um eine bewegliche Amateurfunkstelle, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers.

  1. Absatz 2,Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; bei Anträgen von Amateurvereinen Name und Sitz des Vereines sowie Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der nach Paragraph 2, Absatz 3, namhaft gemachten Person;
    2. Litera b
      beabsichtigter Standort der Amateurfunkstelle; bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll;
    3. Litera c
      beabsichtigte maximale Sendeleistung (Paragraph 5,);
    4. Litera d
      die in Aussicht genommenen Sendearten nach Paragraph 16, Absatz eins,;
    5. Litera e
      die technischen Daten der zur Verwendung gelangenden Kontrollgeräte (Paragraph 15,);
    6. Litera f
      Tag und Ort der Ablegung der nach Paragraph 11, Absatz eins, erforderlichen Prüfung;
    7. Litera g
      Nummer und Tag der Ausstellung der auf den Namen des Antragstellers lautenden Bewilligung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage (Paragraph 8,).

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145488

Alte Dokumentnummer

N9195441701L