Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 4. (1) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 Abs. 1 jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro I. Instanz. Vor der Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde zu hören, die nach dem Wohnsitz des Antragstellers beziehungsweise der nach § 2 Abs. 3 namhaft gemachten Person zuständig ist. Liegt dieser Wohnsitz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, so ist diese zu hören.Paragraph 4, (1) Über den Antrag entscheidet die nach Paragraph 3, Absatz eins, jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz. Vor der Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde zu hören, die nach dem Wohnsitz des Antragstellers beziehungsweise der nach Paragraph 2, Absatz 3, namhaft gemachten Person zuständig ist. Liegt dieser Wohnsitz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, so ist diese zu hören.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12145489
Alte Dokumentnummer
N9195441702L