Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 5. (1) Die Bewilligung wird entsprechend der Sendeleistung der Amateurfunkstelle für eine der nachstehenden Klassen erteilt:Paragraph 5, (1) Die Bewilligung wird entsprechend der Sendeleistung der Amateurfunkstelle für eine der nachstehenden Klassen erteilt:
Klasse A bis 25 Watt,
Klasse B bis 50 Watt,
Klasse C bis 100 Watt,
Klasse D bis 250 Watt.
(2)Absatz 2,Unter der Sendeleistung im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der maximalen Anodenverlustleistung aller in der Endstufe verwendeten Röhren zu verstehen.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung für die Klasse C ist nur dann zu erteilen, wenn sich der Antragsteller durch mindestens ein Jahr im Betrieb einer Amateurfunkstelle der Klasse B bewährt hat. Die Klasse D ist nur für Funkanlagen der Amateurvereine vorgesehen.
Dokumentnummer
NOR12145490
Alte Dokumentnummer
N9195441703L