Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.1972 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.06.197231.01.1999 BGBl. Nr. 30/1954 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 30/1954

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 5, (1) Die Bewilligung wird entsprechend der Sendeleistung der Amateurfunkstelle für eine der nachstehenden Klassen erteilt:

          Klasse A bis           25 Watt,

          Klasse B bis           50 Watt,

          Klasse C bis          100 Watt,

          Klasse D bis          250 Watt.

  1. Absatz 2,Unter der Sendeleistung im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der maximalen Anodenverlustleistung aller in der Endstufe verwendeten Röhren zu verstehen.
  2. Absatz 3,Die Bewilligung für die Klasse C ist nur dann zu erteilen, wenn sich der Antragsteller durch mindestens ein Jahr im Betrieb einer Amateurfunkstelle der Klasse B bewährt hat. Die Klasse D ist nur für Funkanlagen der Amateurvereine vorgesehen.

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145490

Alte Dokumentnummer

N9195441703L