Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.1994 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.199431.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 7, (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebüro(s) obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich gehörig ausweisenden Organen der Zutritt zu allen Einrichtungen und in alle Betriebsräume der Amateurfunkstelle jederzeit zu gestatten.

  1. Absatz 2,Auf Verlangen sind den Aufsichtsorganen alle technischen Unterlagen der Amateurfunkstelle sowie die Unterlagen über den durchgeführten Funkverkehr vorzuweisen. Die Aufsichtsorgane sind befugt, in sie unbeschränkt Einsicht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145492

Alte Dokumentnummer

N9195441705L