Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 7. (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebüro(s) obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich gehörig ausweisenden Organen der Zutritt zu allen Einrichtungen und in alle Betriebsräume der Amateurfunkstelle jederzeit zu gestatten.Paragraph 7, (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebüro(s) obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich gehörig ausweisenden Organen der Zutritt zu allen Einrichtungen und in alle Betriebsräume der Amateurfunkstelle jederzeit zu gestatten.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen sind den Aufsichtsorganen alle technischen Unterlagen der Amateurfunkstelle sowie die Unterlagen über den durchgeführten Funkverkehr vorzuweisen. Die Aufsichtsorgane sind befugt, in sie unbeschränkt Einsicht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12145492
Alte Dokumentnummer
N9195441705L