Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 8. Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle muß auch im Besitz einer auf seinen Namen lautenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage sein. Paragraph 8, Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle muß auch im Besitz einer auf seinen Namen lautenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage sein.
Dokumentnummer
NOR12145493
Alte Dokumentnummer
N9195441706L