Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 9. (1) Die Bewilligung erlischtParagraph 9, (1) Die Bewilligung erlischt
durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,
durch Widerruf seitens den Fernmeldebüros, die die Bewilligung erteilt hat.
(2)Absatz 2,Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung mit der Zahlung der Bewilligungsgebühren trotz Mahnung im Rückstand ist, gegen die technischen oder betrieblichen Bestimmungen gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.
(3)Absatz 3,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Der Verzicht hat schriftlich bei den Fernmeldebüros zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.
(4)Absatz 4,Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Amateurfunkstelle sofort außer Betrieb zu setzen und abzutragen. Die Bewilligungsurkunde ist der Fernmeldebüros zurückzustellen, die die Bewilligung erteilt hat. Gleichzeitig ist über den weiteren Verbleib der Sendeeinrichtungen Mitteilung zu machen.
Dokumentnummer
NOR12145494
Alte Dokumentnummer
N9195441707L