Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.04.1994 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.04.199431.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/1999

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 9, (1) Die Bewilligung erlischt

  1. Litera a
    durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,
  2. Litera b
    durch Widerruf seitens den Fernmeldebüros, die die Bewilligung erteilt hat.
  1. Absatz 2,Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung mit der Zahlung der Bewilligungsgebühren trotz Mahnung im Rückstand ist, gegen die technischen oder betrieblichen Bestimmungen gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.
  2. Absatz 3,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Der Verzicht hat schriftlich bei den Fernmeldebüros zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.
  3. Absatz 4,Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Amateurfunkstelle sofort außer Betrieb zu setzen und abzutragen. Die Bewilligungsurkunde ist der Fernmeldebüros zurückzustellen, die die Bewilligung erteilt hat. Gleichzeitig ist über den weiteren Verbleib der Sendeeinrichtungen Mitteilung zu machen.

Gesetzesnummer

10011283

Dokumentnummer

NOR12145494

Alte Dokumentnummer

N9195441707L