Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10Anlage 10
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Anhang 10
MUSTER DES INTERNATIONALEN FÜHRERSCHEINES – Maße: 105 x 148 mm
Farben: Umschlag: grau
Innenseiten: weiß
Die Seiten 1 und 2 sind in der (den) Landessprache(n) abzufassen. Die ganze letzte Seite ist in französischer Sprache abzufassen.
Die zusätzlichen Seiten müssen den Wortlaut des Teiles I der letzten Seite in anderen Sprachen wiederholen. Sie müssen in folgenden Sprachen abgefaßt sein:Die zusätzlichen Seiten müssen den Wortlaut des Teiles römisch eins der letzten Seite in anderen Sprachen wiederholen. Sie müssen in folgenden Sprachen abgefaßt sein:
in der (den) vom ausstellenden Staat vorgeschriebenen Sprache(n);
in den Amtssprachen der Vereinten Nationen;
in höchstens sechs anderen Sprachen nach Wahl des ausstellenden Staates.
Die amtliche Übersetzung des Wortlautes des Führerscheines in den verschiedenen Sprachen ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder Regierung in ihrer Sprache mitzuteilen.
Die Eintragungen müssen immer mit lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Schrift geschrieben sein.



Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Dokumentnummer
NOR40057407