Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Anhang 5
Erkennungsmerkmale der Fahrzeuge im internationalen Verkehr
1.Ziffer eins Die Erkennungsmerkmale umfassen:
für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge]:
Namen oder Marke des Herstellers des Fahrzeuges;
auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;
auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;
für Anhänger entweder die unter i) und ii) erwähnten Angaben oder ein von der zuständigen Behörde dem Anhänger zugeteiltes Erkennungsmerkmal.
2.Ziffer 2 Die Erkennungsmerkmale müssen an zugänglicher Stelle gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Dokumentnummer
NOR40057402