Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
ab 02.02.1957 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute02.02.1957 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Anhang 5

Erkennungsmerkmale der Fahrzeuge im internationalen Verkehr

Ziffer eins Die Erkennungsmerkmale umfassen:

  1. Litera a
    für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge]:
    1. Litera i
      Namen oder Marke des Herstellers des Fahrzeuges;
    2. Sub-Litera, i, i
      auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;
    3. iii
      auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;
  2. Litera b
    für Anhänger entweder die unter i) und ii) erwähnten Angaben oder ein von der zuständigen Behörde dem Anhänger zugeteiltes Erkennungsmerkmal.

Ziffer 2 Die Erkennungsmerkmale müssen an zugänglicher Stelle gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können.

Schlagworte

Fabriknummer

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057402