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Art. 11

Fassungen
ab 02.02.1957 — BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute02.02.1957 BGBl. Nr. 222/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

02.02.1957BGBl. Nr. 222/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 11

Ziffer eins Beim Begegnen oder Überholtwerden muß sich jeder Führer möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Je nach der Straßenseite, die im betreffenden Land eingehalten werden muß, sind Fahrzeuge und Tiere rechts oder links zu überholen. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Straßenbahnen, Eisenbahnen auf Straßen und bestimmte Bergstraßen werden nicht berührt.

Ziffer 2 Beim Herannahen eines Fahrzeuges oder begleiteten Tieres muß jeder Führer:

  1. Litera a
    wenn er ihnen begegnet, genügend Raum lassen;
  2. Litera b
    wenn er überholt wird, sich möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten, ohne die Geschwindigkeit zu steigern.

Ziffer 3 Jeder Führer, der überholen will, muß sich vergewissern, daß er dafür genügend Raum hat und die Sicht nach vorn es ihm ohne Gefahr gestattet. Nach dem Überholen muß er je nach den Vorschriften des betreffenden Landes wieder die rechte oder die linke Straßenseite einnehmen, dies aber erst, wenn er sich vergewissert hat, daß es ohne Behinderung des überholten Fahrzeuges, Fußgängers oder Tieres möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057373