Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1955Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1955,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt,
a)Litera a ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde“ zu verstehen im Falle Österreichs:
Das „Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt“ oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist; im Falle Belgiens:
Die „Administration de l`Aeronautique“ oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist;
b)Litera b bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachte Unternehmung“ jede von der Luftfahrtbehörde eines der vertragschließenden Teile auf schriftlichem Wege der Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung, welche der erstgenannte vertragsschließende Teil gemäß den Bestimmungen der Artikel I und II des vorliegenden Abkommens für den Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe angegebenen Luftverkehrslinien namhaft zu machen beabsichtigt;bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachte Unternehmung“ jede von der Luftfahrtbehörde eines der vertragschließenden Teile auf schriftlichem Wege der Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung, welche der erstgenannte vertragsschließende Teil gemäß den Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch zwei des vorliegenden Abkommens für den Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe angegebenen Luftverkehrslinien namhaft zu machen beabsichtigt;
c)Litera c entspricht der Ausdruck „Gebiet“ der Definition, die im Artikel 2 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt enthalten ist;
d)Litera d wird den Begriffsbestimmungen des Artikels 96 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Rechnung getragen.