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Art. 3

Fassungen
ab 07.01.1955 — BGBl. Nr. 41/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute07.01.1955 BGBl. Nr. 41/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1955,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

07.01.1955BGBl. Nr. 41/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch drei

Litera a Die Tarife werden in angemessener Höhe unter Berücksichtigung aller Komponenten der Tariferstellung, insbesondere der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Eigentümlichkeiten der Linie (wie z. B. der Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsverhältnisse) sowie der Tarife derjenigen Unternehmungen, welche die ganze oder nur einen Teil der in Frage stehenden Flugstrecke befliegen, festgelegt. Diese Tarife werden gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festgelegt.

Litera b Die Tarife, auf welche sich der Absatz a) dieses Artikels bezieht sowie die auf diese Tarife abgestellten Provisionssätze für Vertretungen werden in einer gegenseitigen Vereinbarung durch die namhaft gemachten Transportunternehmungen nach Fühlungnahme mit den Luftverkehrsunternehmungen, welche die ganze oder nur einen Teil dieser Flugstrecke befliegen, festgelegt. Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der von der IATA bei der Tariferstellung angewendeten Vorgangsweise getroffen werden. Die derart vereinbarten Tarife sind den Luftverkehrsunternehmungen der beiden vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.

Litera c Wenn sich die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen nicht bezüglich eines dieser Tarife einigen können oder wenn aus irgendeinem anderen Grund ein Tarif nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Absatzes b) dieses Artikels erstellt werden kann, werden die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile trachten, diesen Tarif einverständlich festzulegen.

Litera d Sollten die Luftfahrtbehörden nicht in der Lage sein, einem ihnen gemäß Absatz b) dieses Artikels vorgelegten Tarif die Genehmigung zu erteilen, oder sollten sie einen Tarif nicht gemäß den Bestimmungen des Absatzes c) dieses Artikels bestimmen können, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch acht dieses Abkommens beizulegen.

Schlagworte

Geschwindigkeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005173