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Art. 5

Fassungen
ab 07.01.1955 — BGBl. Nr. 41/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute07.01.1955 BGBl. Nr. 41/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1955,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

07.01.1955BGBl. Nr. 41/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch fünf

Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb der im Anhang vorgesehenen Linien anerkannt. Jeder vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen eigenen Staatsangehörigen von dem anderen vertragschließenden Teile oder einem dritten Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005175